Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Kazimierz-Wielki-Universität in Bydgoszcz ist bemüht, die Webseite des Projekts „Germanistische Institutspartnerschaft Bogotá – Bydgoszcz – Bayreuth (2022–2024): Junge Generation in der internationalen Teilhabe” barrierefrei zugänglich zu machen.
Rechtsgrundlage bildet das polnische Gesetz vom 4. April 2019 über barrierefreie Zugänglichkeit der Websites und mobilen Anwendungen von öffentlichen Institutionen (Ustawa z dnia 4 kwietnia 2019 roku o dostępności cyfrowej stron internetowych i aplikacji mobilnych podmiotów publicznych). Dieses stützt sich auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung eines Musters für eine Erklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Diese Erklärung bezieht sich auf die Webseite bogota-bydgoszcz-bayreuth.ukw.edu.pl.
Datum der Veröffentlichung der Webseite: 25. April 2022
Datum der letzten größeren Aktualisierung: 25. April 2022
Stand der Vereinbarkeit mit dem Gesetz über Barrierefreiheit
Die Webseite ist mit den Anforderungen des polnischen Gesetzes vom 4. April 2019 über barrierefreie Zugänglichkeit der Webseiten und mobilen Anwendungen von öffentlichen Institutionen völlig vereinbar.
Datum der Erstellung dieser Erklärung: 25. April 2022
Datum der letzten Überprüfung dieser Erklärung: 10. Juli 2024
Die Erklärung beruht auf der Selbstbewertung, die von der Webseitenverantwortlichen durchgeführt wurde.
Tastaturkürzel
Auf dieser Webseite können Standardtastenkombinationen des Browsers verwendet werden. Es wurden keine speziellen Tastaturkürzel eingerichtet.
Feedback und Kontakt
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten dieser Webseite aufgefallen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. Der Ansprechpartner ist Sebastian Nowak, sebastian.nowak@ukw.edu.pl. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist unter der Rufnummer +48 52 3419177 möglich. Auf dem gleichen Weg können auch Anträge auf Beseitigung digitaler Barrieren gestellt und Beschwerden über mangelnde Barrierefreiheit eingereicht werden.
Antragstellung und Beschwerde
Jedem steht das Recht zu, von der Universität zu verlangen, dass sie die mangelnde Barrierefreiheit der Webseite, der mobilen Anwendungen oder deren Elemente sicherstellt, oder zu verlangen, dass sie über eine alternative Zugangsmethode, zum Beispiel durch das Umschreiben eines nicht-barrierefreien Dokuments oder das Beschreiben des Inhalts eines Videos ohne Audiodeskription,verfügbar gemacht werden.
Ein solcher Antrag sollte die Kontaktdaten der antragstellenden Person, die Angabe der Elemente der Webseite, die barrierefrei gemacht werden sollten, sowie die Angabe einer gewünschten Zugangsmethode (falls sich der Antrag auf den alternativen Zugang bezieht) enthalten.
Die Universität sollte dem Antrag unverzüglich nachkommen, spätestens innerhalb von 7 Tagen.
Wenn diese Frist nicht eingehalten werden kann, wird die Person, die den Antrag gestellt hat, von der Universität unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung und über den Umsetzungstermin informiert, der jedoch nicht länger als 2 Monate ab dem Datum der Antragstellung sein darf.
Die Universität lehnt es ab, die digitale Barrierefreiheit eines Elements der Website oder der mobilen Anwendung sicherzustellen, wenn dadurch die Integrität oder Zuverlässigkeit der präsentierten Informationen gefährdet würde.
Im Fall, wenn die Universität nicht in der Lage ist, die digitale Barrierefreiheit entsprechend dem Antrag sicherzustellen, teilt sie der antragstellenden Person unverzüglich die Gründe dafür mit und schlägt eine alternative Zugangsmethode vor.
Verweigert die Universität die digitale Barrierefreiheit des im Antrag angegebenen Elements oder weigert sich die antragstellende Person, die von der Universität vorgeschlagene alternative Zugangsmethode zu nutzen, hat diese Person das Recht, eine Beschwerde über die Sicherstellung der digitalen Barrierefreiheit einzureichen.
Für Beschwerden, die im Rahmen von Verfahren zur Sicherstellung der digitalen Barrierefreiheit geprüft werden, gelten die Bestimmungen, die im Teil acht des polnischen Gesetzes vom 14. Juni 1960 „Verwaltungsverfahrensordnung” (Ustawa z dnia 14 czerwca 1960 roku „Kodeks postępowania administracyjnego”) enthalten sind (polnisches Gesetzblatt 2018 Nummer 2096 und 2019 Nummer 60 und 730).
Nach Ausschöpfung des oben genannten Verfahrens kann auch ein Antrag an den polnischen Bürgerbeauftragten gestellt werden.